Vereine sind ein Grundpfeiler unseres gesellschaftlichen Lebens. Klarerweise benötigt es dazu genügend Menschen, die sich in den verschiedensten Bereichen des Vereinslebens engagieren. Der Gesetzgeber will die Arbeit von genau solchen Freiwilligen unterstützen, indem er bestimmte Vergütungen und Aufwandsentschädigungen unter gewissen Bedingungen steuerfrei stellt.
Schon längere Zeit gibt es hier die sogenannten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen (kurz PRAE genannt), welche aber explizit nur für gemeinnützige Vereine anwendbar sind, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist.
Bei der im Jahr 2024 geschaffenen Freiwilligenpauschale wird lediglich auf die Gemeinnützigkeit des Vereinszwecks im Sinne der Bundesabgabenordnung abgestellt. Eine Einschränkung auf den Körpersport gibt es nicht.
Mit dem 1.1.2026 wurde schließlich eine Möglichkeit geschaffen, beide Arten von Vergütungen zu kombinieren.
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE)
Gemeinnützige Vereine, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, können an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer pauschale Reiseaufwandsentschädigungen mit einer Höhe von € 120 pro Einsatztag, jedoch aber maximal € 720 pro Monat ausbezahlen. Für die Bezieher sind diese Leistungen dann steuerfrei. Werden die genannten Grenzen jedoch überschritten, entsteht für die übersteigenden Beträge Steuerpflicht.
Zur Frage was man im Sinne dieser Regelung als Körpersport verstehen kann, ist eine weite Begriffsauslegung vorzunehmen. Sie umfasst neben unmittelbaren sportlichen Betätigungen wie Leichtathletik und Fußball auch Sportarten wie Segelfliegen und Schießen. Denksportarten wie etwa Schach sind aber nicht mit inbegriffen.
Da die Steuerfreiheit die Gemeinnützigkeit des Vereinszweckes voraussetzt, sind zudem der Berufssport sowie der (bloße) Betrieb von Freizeiteinrichtungen ebenfalls von der Befreiung ausgeschlossen.
Die Steuerfreiheit bedeutet aber nicht automatisch auch eine Befreiung von der Sozialversicherung. Letztere liegt für die betroffenen Vergütungen nur dann vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht der Hauptberuf bzw. die Haupteinnahmequelle des Empfängers ist.
Für jeden Sportler, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses die steuerfreie PRAE erhält, hat der Verein grundsätzlich Lohnaufzeichnungen zu führen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres die kumulierte Jahreshöhe der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen zu melden.
Eine Inanspruchnahme der PRAE schließt die steuerbegünstigte Gewährung anderer Vergütungen und Entschädigungen (z.B. KM-Gelder, Diäten etc.) aus.
Zur Vereinbarkeit mit dem Freiwilligenpauschale nach neuer Rechtslage wird auf den letzten Abschnitt verwiesen.
Freiwilligenpauschale
Mit Anfang 2024 wurde durch das Freiwilligenpauschale eine weitere Möglichkeit geschaffen, die Arbeit von Freiwilligen zu fördern.
Grundsätzlich ist hier zwischen dem kleinen und dem großen Freiwilligenpauschale zu unterscheiden. Während das kleine Freiwilligenpauschale allen freiwillig Tätigen eines gemeinnützigen Vereins offen steht, kommt das große Pauschale nur bestimmten Personenkreisen zu (Übungsleiter, Ausbildner, Katastrophenhelfer, etc.)
Betraglich ist (anders als bei der PRAE) bei dem Freiwilligenpauschale keine monatliche Grenze vorgesehen, sondern ein Jahreshöchstbeitrag, der je nach Zuordnung zum kleinen oder großen Freiwilligenpauschale variiert.
Im Konkreten sind folgende Modelle zusammenzufassen:
- kleines Freiwilligenpauschale
- pro Kalendertag bis zu € 30
- pro Kalenderjahr bis zu € 1.000
- großes Freiwilligenpauschale
- pro Kalendertag bis zu € 50
- pro Kalenderjahr bis zu € 3.000
Die € 3.000 stellen ebenso die Höchstgrenze dar, wenn im gleichen Jahr Tätigkeiten ausgeübt werden, für die sowohl das kleine als auch das große Freiwilligenpauschale zustehen.
Nur wenn die genannten Jahresgrenzen überschritten werden, ist der Verein verpflichtet, die erforderlichen Informationen über jeden betroffenen Empfänger mittels Formulars bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Hier liegen dann insoweit steuerpflichtige sonstige Einkünfte vor.
Eine wesentliche formale Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Freiwilligenpauschales ist, dass der Verein Aufzeichnungen über die Art (groß/klein) sowie über die Höhe des Freiwilligenpauschale zu führen hat. Gleiches gilt für die Anzahl der Einsatztage.
Die Kombination beider Vergütungsarten
„Teamwork makes the dream work“ heißt es nicht nur im Sport, sondern auch in der steuerlichen Gestaltung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für Freiwillige in Vereinen.
Ab 2026 ist es nämlich nun möglich die pauschale Reiseaufwandsentschädigung und das Freiwilligenpauschale innerhalb desselben Jahres miteinander zu kombinieren.
Es darf somit pro Monat nur eine PRAE oder ein Freiwilligenpauschale ausbezahlt werden. Zwischen den Monaten darf aber gewechselt werden.
Was das bedeutet, soll in folgendem Beispiel veranschaulicht werden:
Der Sportler T ist bei einem Basketballverein tätig. Während des Ligabetriebs (umfasst neun Monate) erhält er für die Teilnahme an Spielen und Trainings pauschale Reiseaufwandsentschädigungen. In der spielfreien Zeit (also 3 Monate) hält er regelmäßig vereinsinterne Vorträge zu Taktik und Regelneuerungen. Für diese Tätigkeit kann Ihm das kleine Freiwilligenpauschale zustehen. Hier ist aber der Jahreshöchstbetrag zu aliquotieren und beträgt 3/12 von € 1.000, was somit € 250 entspricht.
Für weitere Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an unsere Experten Mag. Thomas P. Höglinger und Mag. Stefan Rosenauer.
Trotz sorgfältiger Ausarbeitung ersetzen die Informationen in diesem Beitrag keine persönliche Beratung zur rechtsrichtigen und optimalen steuerlichen Gestaltung und wird keine Gewähr für die Korrektheit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen. Die Ausführungen beziehen sich auf den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags.