Homeoffice ist aus dem Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Steuerlich wird es aber spannend, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer grenzüberschreitend arbeiten: etwa, wenn eine Person in Österreich wohnt, aber für ein ausländisches Unternehmen tätig ist. Dann stellt sich die Frage: Kann das Homeoffice zur Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens werden und dadurch ein Besteuerungsrecht auslösen?
Das österreichische BMF hat dazu in der Information „Homeoffice und Betriebsstätten“ vom 4. Jänner 2026 Stellung genommen. Diese BMF-Info fasst die neuen Aussagen des OECD-Musterkommentars zu Art. 5 OECD-Musterabkommen zusammen.
1. Warum ist eine Homeoffice-Betriebsstätte überhaupt relevant?
Eine Betriebsstätte ist vereinfacht gesagt ein fester Ort, über den ein Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Klassische Beispiele sind ein Büro, eine Werkstätte oder eine Niederlassung. Für das Unternehmen bedeutet die ausländische Betriebsstätte, dass ein Teil des Unternehmensgewinns im Staat, in dem das Homeoffice liegt, besteuert werden darf.
2. Der Grundsatz: Homeoffice ist nicht automatisch eine Betriebsstätte
Ein häufiger Irrtum lautet: „Wenn jemand regelmäßig von zu Hause arbeitet, hat der Arbeitgeber dort automatisch eine Betriebsstätte.“
Nach dem OECD-Musterkommentar reicht es nicht aus, dass ein Arbeitnehmer seine Wohnung für betriebliche Aufgaben nutzt. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. Der OECD-Kommentar betont ausdrücklich, dass die bloße Nutzung eines Ortes durch eine Einzelperson nicht automatisch bedeutet, dass dieser Ort eine Geschäftseinrichtung des Unternehmens ist.
Das BMF übernimmt diesen Ansatz: Zu prüfen ist insbesondere, ob das Homeoffice eine feste Geschäftseinrichtung des Unternehmens ist, ob die Tätigkeit nicht bloß vorbereitend oder unterstützend ist und ob das Homeoffice dem Unternehmen wirtschaftlich als Ort der Geschäftsausübung zugerechnet werden kann.
3. Der neue 50-Prozent-Indikator
Die wichtigste praktische Neuerung ist der Arbeitszeit-Indikator.
Nach dem OECD-Musterkommentar wird ein Homeoffice im Regelfall nicht als Geschäftseinrichtung des Unternehmens angesehen, wenn die betroffene Person dort weniger als 50 Prozent ihrer gesamten Arbeitszeit für dieses Unternehmen verbringt. Maßgeblich ist ein Zwölfmonatszeitraum, der im betreffenden Wirtschaftsjahr beginnt oder endet.
Umgekehrt bedeutet eine Nutzung von 50 Prozent oder mehr aber noch nicht automatisch, dass eine Betriebsstätte vorliegt. Ab dieser Schwelle beginnt erst die vertiefte Prüfung. Der OECD-Kommentar stellt klar, dass weiterhin die tatsächlichen Umstände entscheidend sind. Maßgeblich ist das tatsächliche Verhalten; Arbeitsverträge oder Homeoffice-Richtlinien helfen nur, soweit sie der gelebten Praxis entsprechen.
Für die Praxis lässt sich das so zusammenfassen:
Unter 50 Prozent Homeoffice: In der Regel keine Homeoffice-Betriebsstätte.
Ab 50 Prozent Homeoffice: Erhöhte Aufmerksamkeit, aber noch kein Automatismus.
4. Das zweite zentrale Kriterium: der wirtschaftliche Grund
Neben der 50-Prozent-Schwelle kommt es vor allem darauf an, ob es einen wirtschaftlichen Grund des Unternehmens gibt, dass die Person gerade in diesem Staat vom Homeoffice aus tätig wird.
Ein solcher wirtschaftlicher Grund liegt typischerweise vor, wenn die physische Anwesenheit der Person im Homeoffice-Staat die Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Person dort Kunden betreut, Lieferantenkontakte pflegt, Geschäftsmöglichkeiten entwickelt oder sonst für das Unternehmen Zugang zu Personen oder Ressourcen in diesem Staat schafft.
Kein ausreichender wirtschaftlicher Grund liegt nach dem OECD-Kommentar vor, wenn das Unternehmen Homeoffice nur erlaubt, um die Arbeitskraft dieser Person zu gewinnen oder zu behalten. Auch reine Kosteneinsparungen, etwa weniger Bürofläche, reichen für sich allein nicht aus.
Das BMF bringt die neue Linie sehr klar auf den Punkt: Grundsätzlich besteht nach dem OECD-Musterkommentar dann eine Homeoffice-Betriebsstätte, wenn die Person zumindest 50 Prozent ihrer Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums im Homeoffice verbringt und dem Unternehmen durch die im Homeoffice ausgeführte Tätigkeit ein wirtschaftlicher Grund vermittelt wird.
5. Einfache Beispiele
Beispiel 1: Kein echtes Österreich-Geschäft
Eine Mitarbeiterin eines deutschen Unternehmens lebt in Österreich und arbeitet drei Tage pro Woche von ihrer Wohnung aus. Sie betreut ausschließlich interne Projekte, hat keine Kunden- oder Lieferantenkontakte in Österreich und arbeitet nur deshalb von Österreich aus, weil sie dort privat wohnt.
Hier ist zwar die 50-Prozent-Schwelle überschritten. Es fehlt aber regelmäßig der wirtschaftliche Grund des Unternehmens für Österreich. Das Homeoffice dient vor allem der privaten Lebensgestaltung der Mitarbeiterin. In solchen Fällen spricht viel gegen eine österreichische Betriebsstätte.
Beispiel 2: Österreichische Kundenbetreuung
Ein Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens arbeitet zu 80 Prozent aus seiner österreichischen Wohnung und besucht regelmäßig österreichische Kunden, um dort Dienstleistungen für das Unternehmen zu erbringen.
Das BMF übernimmt ein vergleichbares OECD-Beispiel: Bei 80 Prozent Homeoffice und regelmäßiger Kundenbetreuung im Homeoffice-Staat liegt ein wirtschaftlicher Grund vor; die Wohnung kann dann eine feste Geschäftseinrichtung und damit eine Betriebsstätte des Unternehmens sein.
Beispiel 3: Nur sporadischer Kundenkontakt
Ein Mitarbeiter arbeitet zu 60 Prozent aus seiner Wohnung in Österreich, erbringt seine Leistungen aber remote für Kunden in verschiedenen Staaten. Nur einmal pro Quartal besucht er einen Kunden in Österreich.
Auch dazu enthält die BMF-Info ein Beispiel: Sporadische Kundenbesuche reichen nicht aus, um einen wirtschaftlichen Grund für das Homeoffice im betreffenden Staat anzunehmen. In diesem Fall soll keine Homeoffice-Betriebsstätte vorliegen.
6. Besondere Vorsicht bei Unternehmern, Geschäftsführern und Schlüsselpersonen
Die OECD weist ausdrücklich darauf hin, dass andere Überlegungen gelten können, wenn die Person die einzige oder wichtigste Person ist, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausübt. Beispiel: Eine nicht ansässige Beraterin führt den Großteil ihrer Beratungstätigkeit aus einem Homeoffice in einem anderen Staat aus. Dann kann dieses Homeoffice sehr wohl eine Geschäftseinrichtung des Unternehmens sein.
Das ist besonders relevant für kleine Gesellschaften, Ein-Personen-Unternehmen, geschäftsführende Gesellschafter oder zentrale Vertriebs- und Managementfunktionen.
7. Ab wann gilt die neue Sichtweise in Österreich?
Das BMF sieht die OECD-Aussagen als klarstellende Ausführungen zur Anwendung und Auslegung von Art. 5 OECD-Musterabkommen. Sie sind grundsätzlich auf österreichische Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden, die eine Art. 5 Abs. 1 OECD-MA entsprechende Regelung enthalten. Die bisherige österreichische Verwaltungspraxis, insbesondere nach den Verrechnungspreisrichtlinien 2021 Rz 262 und den dort genannten EAS-Auskünften, konnte noch bis Ende 2025 angewendet werden. Ab 2026 sind die im November 2025 veröffentlichten OECD-Ausführungen maßgeblich.
8. Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Unternehmen mit grenzüberschreitendem Homeoffice sollten nicht nur die Anzahl der Homeoffice-Tage beachten. Entscheidend ist das Gesamtbild.
Praktisch sinnvoll ist eine kurze Prüfung entlang dieser Fragen:
- Arbeitet die Person grenzüberschreitend aus einem Homeoffice oder einem anderen privaten Ort?
- Liegt die Homeoffice-Quote bei mindestens 50 Prozent innerhalb eines relevanten Zwölfmonatszeitraums?
- Gibt es Kunden, Lieferanten, verbundene Unternehmen oder andere geschäftliche Kontakte im Homeoffice-Staat?
- Wird die Tätigkeit durch die physische Anwesenheit in diesem Staat erleichtert?
- Ist die Person eine Schlüsselperson, Geschäftsführerin oder faktisch die zentrale operative Kraft des Unternehmens?
Je öfter diese Fragen mit „ja“ beantwortet werden, desto eher sollte eine detaillierte Betriebsstättenanalyse erfolgen.
Fazit
Die neue Linie von OECD und BMF bringt mehr Klarheit, aber keine einfache Schwarz-Weiß-Regel. Die wichtigste Faustformel lautet:
Ein Homeoffice wird vor allem dann kritisch, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit dort verbracht werden und das Unternehmen einen echten wirtschaftlichen Grund hat, die Tätigkeit gerade von diesem Staat aus ausüben zu lassen.
Für viele klassische Homeoffice-Fälle aus privaten Gründen ist das eine Entlastung. Für Vertriebs-, Beratungs-, Management- und Schlüsselpersonen mit starkem Bezug zum Homeoffice-Staat bleibt die Betriebsstättenfrage aber hochrelevant.
Für weitere Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an unsere Experten Florian Schusterbauer, MSc und Tobias Miedler, LL.M.
Trotz sorgfältiger Ausarbeitung ersetzen die Informationen in diesem Beitrag keine persönliche Beratung zur rechtsrichtigen und optimalen steuerlichen Gestaltung und wird keine Gewähr für die Korrektheit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen. Die Ausführungen beziehen sich auf den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags.