Ärzte, die bei einer Krankenanstalt angestellt sind (Primar, Assistenz- oder Turnusärzte) erhalten i.d.R. für „Klassepatienten“ (Patienten, die in einer höheren als der allgemeinen Verpflegungsklasse untergebracht sind) eine Sondergebühr.
Steuerrelevanz: Sind diese Gebühren selbständige Einkünfte für den Arzt?
Diese Gebühren sind nach dem Einkommensteuergesetz nur dann selbständige Einkünfte für den Arzt, wenn sie vom Arzt im eigenen Namen verrechnet werden.
Werden vom Krankenhausträger Sonderklassegebühren nach dem Krankenanstaltengesetz des jeweiligen Bundeslandes im eigenen Namen eingehoben und dann an den Arzt weitergeleitet, liegen nichtselbständige Einkünfte vor.
Insofern entscheidet die Verrechnungsart, ob selbständige Einkünfte vorliegen oder nicht.
Mögliche Verrechnungsvarianten
Das Krankenhaus verrechnet dem Patienten die Sondergebühr und zahlt Primar und Assistenz- bzw. Turnusärzten einen Prozentsatz. Damit sind die Sondergebühren Teil der Dienstbezüge dieser Ärzte und zusammen mit dem laufenden Monatsbezug lohnsteuerpflichtig.
Das Krankenhaus verrechnet einen Teil der Sondergebühr, aus dem die Assistenz- bzw. Turnusärzte entlohnt werden; den anderen Teil verrechnet der Primar selbst. Wieder ist der den Assistenz- bzw. Turnusärzten zufließende Gebührenanteil Arbeitslohn und daher zusammen mit dem laufenden Bezug lohnsteuerpflichtig. Der vom Primar selbst verrechnete Teil der Sondergebühren ist für ihn Einkunft aus selbständiger Arbeit und somit einkommensteuerpflichtig.
Der Primar verrechnet die gesamte Sondergebühr und führt davon einen Teil an die Assistenz- bzw. Turnusärzte und den anderen Teil an das Krankenhaus ab. Dann sind diese Sondergebühren sowohl beim Primar als auch bei den Assistenz- bzw. Turnusärzten einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Assistenz- bzw. Turnusarzt, der seinen Teil vom Primar bekommt, ist somit auch selbständig erwerbstätig.
Wenn Primar und Assistenz- bzw. Turnusärzte für die Gebühr selbst Rechnung legen, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor, die einkommensteuerpflichtig sind.
Wenn das Krankenhaus über die Sondergebühr extra Rechnung legt, liegen bei den Ärzten auch dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, wenn die Namen der Ärzte und der Anteil an der Sondergebühr getrennt angeführt sind.
Legt das Krankenhaus für den Arzt und seinen Anteil an der Sondergebühr eine Rechnung und übernimmt auch das Inkasso, liegen wiederum Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor.
Stand: 27. Februar 2017
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