Der Patient, als klagende Partei, vereinbarte einen Operationstermin, nachdem die medizinischen Möglichkeiten und Alternativen mit dem behandelnden Arzt besprochen wurden. Die „behandlungsspezifische individuelle“ Aufklärung erfolgte am Tag vor der Operation – im gegenständlichen Fall ist auch der Beweis gelungen, dass der Patient ohnehin in die Behandlung eingewilligt hätte.
Der Patient klagte den Krankenanstaltenträger wegen eines während der Operation erlittenen Schlaganfalls.
Der OGH betonte in seiner Entscheidung (3 Ob 194/16z) und wiederholte die Ausführungen zur bisherigen Rechtsprechung:
Der beklagten Partei gelang zusätzlich der Beweis, dass sich der Patient, unabhängig von der Aufklärung, jedenfalls hätte operieren lassen.
Die Operation erfolgte lege artis, zusätzlich wurde der Patient rechtzeitig aufgeklärt und eine Zustimmung zur medizinischen Behandlung erfolgte auch.
Der von der klagenden Partei geltend gemachte Schadenersatzanspruch bestand daher nicht zu Recht!
Stand: 1. September 2017
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