Ab Mai 2018 müssen alle Gastronomiebetriebe rauchfrei sein. Neben den „klassischen“ Zigaretten sind auch alle damit verwandten Produkte betroffen, z. B. Wasserpfeifen und elektronische Zigaretten. Das Rauchverbot gilt unter anderem in
Die Neuregelung gilt ebenso für Vereinslokale und Festzelte und auch für schulische Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt und beherbergt werden (z. B. ein Internat).
In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt das Rauchverbot ebenfalls. Es kann aber ein Raucherraum für die Gäste eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass
Wer als Inhaber gegen die Verpflichtung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe
Davon abweichend kann die Tat auch eine strafbare Handlung darstellen, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt oder nach einer Verwaltungsbestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
Durch die Nichtraucherschutz-Prämie sollen Gastgewerbebetriebe einen Anreiz erhalten, bereits früher die Neuregelung umzusetzen.
Gastronomiebetriebe, die spätestens bis 1.7.2016 das neue Rauchverbot umsetzen, können eine Prämie geltend machen. Sie beträgt 30 % von jenen Aufwendungen, die
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.
Die Prämie wird in der Steuererklärung für das Jahr 2015 oder 2016 beantragt und dann auf das Abgabenkonto gutgeschrieben. Sie zählt nicht zu den Betriebseinnahmen.
Stand: 29. September 2015
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