Eine Rechnung berechtigt einen Rechnungsempfänger grundsätzlich nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht.
Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung grundsätzlich folgende Merkmale aufweisen:
Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt; bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraums – jedoch nur, wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.
Das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz. Falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist, oder ein Hinweis auf einen Übergang der Steuerschuld.
Den auf das Entgelt anfallenden Steuerbetrag. Für Rechnungen in Fremdwährungen gelten zusätzliche Bestimmungen.
das Ausstellungsdatum
eine fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung
die UID-Nummer (UID) des liefernden Unternehmers
Die UID-Nummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt.
Ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung, wenn sie angewendet wird (z. B. Autohandel, Antiquitätenhändler).
Bei bestimmten Rechnungsarten, wie z. B. Kleinbetragsrechnungen (bis max. € 400,00), Anzahlungen, Schlussrechnungen, Dauerrechnungen, Rechnungen in der Bauwirtschaft oder Rechnungen mit Auslandstatbeständen gelten zusätzliche Vorschriften.
Stand: 27. Juni 2018
Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com
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