Welche steuerlichen Änderungen sind im dritten Gesetzespaket zur Corona-Krise enthalten?
Der Gesetzgeber hat ein drittes Gesetzespaket zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Dieses umfasst unter anderem folgende steuerliche Änderungen (Auswahl):
Änderungen im Einkommensteuergesetz
Steuerfreiheit der Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise. Hier sind Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds und aus dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen gemeint.
Weitergewährung des Pendlerpauschales auch bei Corona-Kurzarbeit, vorübergehender Telearbeit und Dienstverhinderung. Ebenso sollen Zulagen und Zuschläge zum laufenden Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise weitergezahlt wird, weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen.
Steuerbefreiung von Boni und Zulagen bis zu € 3.000, die 2020 an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden.
Kein Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte, die während der Corona-Krise erneut tätig werden.
Gebührengesetz
Erforderliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (beispielsweise bestimmte Bürgschaften und Mietverträge) wurden gebührenfrei gestellt.
Alkoholsteuergesetz
Im Alkoholsteuergesetz wurden steuerliche Erleichterungen bei der Herstellung von Desinfektionsmittel normiert.
Organisationreform der Finanzverwaltung
Die Organisationsreform der Finanzverwaltung wird um ein halbes Jahr auf 1.1.2021 verschoben.
Fristenhemmung
Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Hemmung bestimmter verfahrens- und finanzstrafrechtlicher Fristen.
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