Welche steuerlichen Änderungen sind im dritten Gesetzespaket zur Corona-Krise enthalten?
Das dritte Gesetzespaket zur Bewältigung der Corona-Krisensituation umfasst unter anderem folgende steuerliche Änderungen (Auswahl):
Änderungen im Einkommensteuergesetz
Steuerfreiheit der Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation. Hier sind Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds und aus dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen gemeint.
Weitergewährung des Pendlerpauschales auch bei COVID-19-Kurzarbeit, vorübergehender Telearbeit und Dienstverhinderung. Ebenso sollen Zulagen und Zuschläge, die im laufenden Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt wird, weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen.
Steuerbefreiung von Bonus und Zulagen bis zu € 3.000,00, die 2020 an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden.
Kein Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte, die während der COVID-Krisensituation erneut tätig werden.
Weitere Änderungen
Erforderliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation wurden gebührenfrei gestellt (z. B. bestimmte Bürgschaften und Mietverträge). Im Alkoholsteuergesetz wurden steuerliche Erleichterungen bei der Herstellung von Desinfektionsmittel normiert. Die Organisationsreform der Finanzverwaltung wird um ein halbes Jahr auf 1.1.2021 verschoben. Andere Änderungen betreffen unter anderem Fristen im Finanzstrafrecht.
Stand: 29. April 2020
Bild: Fantasista - Fotolia.com
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