Wie haben sich die Richtlinien zur Investitionsprämie geändert?
Neben der Aufstockung des Budgets hat der Nationalrat kürzlich auch Änderungen für die Investitionsprämie beschlossen, die auch in der Förderrichtlinie umgesetzt wurden. Hier eine Auswahl der Änderungen:
Die Frist für den Abschluss der Maßnahme wurde verlängert. Die Investition muss bis spätestens am 28. Februar 2023 in Betrieb genommen und bezahlt sein. Bei Investitionen über € 20 Mio spätestens am 28. Februar 2025.
Wie bereits berichtet wurde die Frist für die ersten Maßnahmen von 28.2. auf 31.5.2021 verlängert.
Abrechnungen haben grundsätzlich binnen 3 Monaten nach der letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition zu erfolgen. Für Anträge, die bis zum 30.9.2021 abgerechnet werden, entfällt nun diese Frist.
Die Bereiche für die eine Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich ist, wurden ausgedehnt. Ab einer Zuschusshöhe von € 12.000 ist eine Bestätigung erforderlich für: die Aktivierung der Investition, das fristgerechte Setzen der ersten Maßnahme, den fristgerechten Abschluss der Investition (Inbetriebnahme bzw. Bezahlung) und die Betriebsnotwendigkeit der Investition. Bei einer Zuschusshöhe unter € 12.000 können bei Stichprobenkontrollen ebenso Bestätigungen angefordert werden.
Ergänzt wurde, dass falls mit der Investitionsprämie geförderte Investitionen mit einem im Rahmen des KMU-Fördergesetzes oder des Garantiegesetzes garantierten Investitionskredites vorfinanziert wurden, dieser Kredit mit der ausbezahlten Investitionsprämie im Ausmaß der Vorfinanzierung vorrangig zu bedienen ist.
Zudem erfolgten unter anderem Klarstellungen zu den Themen nicht förderfähige Investitionen, Ausschlusskriterien für die Förderung und Grenzen für förderungsfähige Investitionen innerhalb eines Konzerns.
Weitere Änderungen, die adaptierte Richtlinie und die adaptierten FAQs finden Sie unter www.aws.at
Stand: 15. Juni 2021
Bild: Thomas Reimer - stock.adobe.com
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