Selbständige unterliegen keiner verpflichtenden Arbeitslosenversicherung, können dieser jedoch unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig beitreten. So kann der Arbeitslosenversicherung binnen sechs Monaten nach Beginn einer GSVG/FSVG-Pensionsversicherung beigetreten werden. Hat man diese Frist verstreichen lassen, so ist ein Beitritt erst wieder nach 8, 16, 24, … Jahren möglich. War man zum Jahreswechsel 2008/2009 bereits selbständig und ist bisher der Arbeitslosenversicherung nicht beigetreten, so ist ein Beitritt erst wieder ab 1.1.2026 möglich.
Der Selbständige kann aus folgenden Optionen wählen:
Anteil an der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage | Beitragssatz | Monatlicher Beitrag* (Werte 2019) |
Ein Viertel | 3 % | € 45,68 |
Hälfte | 6 % | € 182,70 |
Drei Viertel | 6 % | € 274,05 |
* vorausichtliche Werte für 2019
Der Beitragssatz für die niedrigste Beitragsgrundlage wurde kürzlich vom Gesetzgeber rückwirkend per 1.7.2018 von 6 % auf 3 % gesenkt.
Die Beitragsgrundlage, die der Selbständige gewählt hat, gilt für die gesamte Dauer der Arbeitslosenversicherung. Von der gewählten Beitragsgrundlage ist auch das Ausmaß der Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung abhängig.
Stand: 27. Dezember 2018
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