Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2022

Am 30. September 2023 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2022 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Fallfrist – Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden abgelehnt. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen.

Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei drei Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.

Bild: © Adobe Stock – N. Theiss

Hochwasserkatastrophen

Aktuelle Hochwasserkatastrophen – BMF-Info zu steuerlichen Erleichterungen

Anlässlich der jüngsten Katastrophenschäden durch Hochwasser und Erdrutsche hat das BMF in einer Information (GZ 2023-0.599.910 vom 21. August 2023) steuerliche Maßnahmen aufgelistet, die Betroffenen und Helfenden (steuerliche) Erleichterungen verschaffen sollen. Sie werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Verlängerung von Fristen

Da es im Zusammenhang mit Naturkatastrophen zu Schwierigkeiten mit der Einhaltung von abgabenrechtlichen Fristen kommen kann, können begründete Anträge auf Verlängerung der Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen gestellt werden (etwa bezüglich einer monatlichen UVA). Ebenso kann ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist gestellt werden.

Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen

Um Liquiditätsengpässen oder Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Zahlungszielen entgegenzutreten, sieht die BMF-Info folgende mögliche Anträge vor.

  • Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung bzw. Antrag auf Neuverteilung der Ratenzahlung i.Z.m. dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell.
  • Antrag, von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen, sofern eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Stundung bereits aufrecht ist.
  • Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen, wenn eine fällige Abgabe aufgrund der Naturkatastrophe nicht rechtzeitig entrichtet werden konnte.
  • Antrag auf Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen, sofern die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgrund der Naturkatastrophe nicht gewahrt wurde.

Überdies kann der Herabsetzungsantrag für die Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer (siehe dazu den Beitrag in dieser Ausgabe) bei Katastrophenschäden vom Abgabepflichtigen bis 31. Oktober gestellt werden (statt 30. September). Diese steuerliche Erleichterung ist insoweit breit gefasst, als auch mittelbar von einem Katastrophenschaden Betroffene die Herabsetzung beantragen können.

Elektronische Offenlegung des Jahresabschlusses per 30.9.2023

Während der herausfordernden Corona-Zeit war die Frist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen von 9 auf 12 Monate verlängert worden. Diese Übergangsbestimmung ist ausgelaufen, sodass die Offenlegung wieder binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen hat. Für die große Masse der Kapitalgesellschaften, bei denen der Bilanzstichtag der 31.12. ist, muss daher die Offenlegung bis zum … Weiterlesen …