25 Jahre + 35 Jahre PROCONSULT

Wie jung können 60 Jahre aussehen? Bei PROCONSULT so! Danke liebe Daniela Pramberger für 25 Jahre und danke Klaus Baumgartner für 35 Jahre – großartig, vielen dank für euren Einsatz! 🙂

Inside PROCONSULT Linz

Ein bisschen Großstadtluft… Herzlich Willkommen in unserer Kanzlei in Linz! Unserer engagierten Mitarbeiter stehen bereit, um Ihnen alle Optionen und Lösungen anzubieten. text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text … Weiterlesen …

Arbeiten wo andere Urlaub machen

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Vom Tischler zum PROCONSULT Partner

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Wanted Berufsanwärter

Aus unserem Berufsanwärterteam stellte sich Tobias Miedler, LL.B. vor … Seit wann bist du bei PROCONSULT? Seit Oktober 2021 bin ich Teil des Teams. Bis März2022 war ich Teilzeit beschäftig und seit Abschluss meiner Masterkurse stockte ich auf Vollzeit auf. Mit welcher Tätigkeit hättest du am wenigsten gerechnet? Dass die Betreuung unserer Klienten deutlich über … Weiterlesen …

Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“)

Nach der Einstellung der Printausgabe der Wiener Zeitung und dem Umstand, dass das Amtsblatt der Wiener Zeitung nicht mehr in physischer Form erscheint, wurde für veröffentlichungspflichtige Informationen bei der Wiener Zeitung die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“) eingerichtet (https://evi.gv.at/). Zielsetzung von EVI ist mitunter, Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen im Sinne eines digitalen „schwarzen Bretts“ einen zentralen und kostenfreien Zugang zu relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen – jederzeit und ohne Einschränkungen. Die mehr als 380 bestehenden Veröffentlichungs- bzw. Bekanntmachungspflichten in der Wiener Zeitung bzw. im Amtsblatt der Wiener Zeitung bleiben daher aufrecht – dies betrifft auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses von großen Aktiengesellschaften nach § 277 Abs. 2 UGB. Seit 1. Juli 2023 muss die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse auf EVI erfolgen.

Praktisch betrachtet hat die Veröffentlichung weiterhin durch den verpflichteten Rechtsträger bzw. durch die zuständige Stelle zu erfolgen. Im Falle der Veröffentlichung des Jahresabschlusses für die (große) Aktiengesellschaft also durch den Vorstand, wobei zwei Möglichkeiten vorgesehen sind. Der Vorstand kann die Veröffentlichung des Jahresabschlusses in EVI wie bisher selbst bei der Wiener Zeitung in Auftrag geben. Die Übermittlung von Veröffentlichungen erfolgt per E-Mail (an office@evi.gv.at), wobei eine Veröffentlichung in der Regel innerhalb von vier Werktagen erfolgt. Dabei prüft das EVI-Team die Einhaltung der allgemeinen Veröffentlichungsbedingungen (z.B. das Dateiformat, welches beispielsweise pdf sein kann; gescannte Dokumente erfüllen jedoch nicht die Veröffentlichungsbedingungen) und veröffentlicht dann den Jahresabschluss.

Alternativ kann bei Einreichung der erforderlichen Unterlagen der Rechnungslegung zum Firmenbuch verlangt werden, dass das Firmenbuchgericht den Jahresabschluss an die Wiener Zeitung zur Veröffentlichung in EVI übermittelt. Bei dieser Variante ist der Jahresabschluss an das Firmenbuch auch in einer für die Weitergabe an die Wiener Zeitung geeigneten elektronischen Fassung einzureichen. Dabei prüft das Firmenbuchgericht die Fassung nicht weiter, sondern leitet nur an die Wiener Zeitung weiter. Diese zweite Variante gilt erst für Jahresabschlüsse für nach dem 30. November 2022 beginnende Geschäftsjahre und daher noch nicht für Abschlüsse zum 31.12.2022.

Die Veröffentlichung in EVI ist grundsätzlich unentgeltlich, wobei für die Unternehmen eine Entgeltpflicht entstehen kann, sofern für die Vornahme der Veröffentlichung in EVI ein zusätzlicher Aufwand entsteht – etwa aufgrund von Formatierungen, um den formalen Vorgaben entsprechen zu können.

Bild: © screenshot https://www.evi.gv.at/

Ende der Steuerschuld kraft Rechnungslegung bei Umsätzen an Endverbraucher?

Der EuGH hatte im Jahre 2022 einen Fall aus Österreich zu beurteilen (Rs C-378/21, P-GmbH vom 08.12.2022), bei dem es um einen Betreiber eines Indoor-Spielplatzes ging. Im Jahr 2019 unterwarf der Betreiber, die P-GmbH, die Eintrittsgelder irrtümlich dem Normalsteuersatz von 20 %, anstatt den ermäßigten Steuersatz von 13 % anzuwenden. Auf den Registrierkassenbelegen wurden 20 % Umsatzsteuer ausgewiesen und diese Steuer wurde auch an das Finanzamt bezahlt. Als die P-GmbH diesen Fehler erkannte, forderte sie vom Finanzamt die zu viel bezahlte Umsatzsteuer (7 %) zurück. Das Finanzamt hatte die Rückzahlung verweigert, da es der Ansicht war, durch die Registrierkassenbelege entstand eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung.

Steuerschuld kraft Rechnungslegung liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht hat und in der Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, den er aber eigentlich nicht schuldet (wie im oben beschriebenen Fall hätte auf den Belegen ein Steuersatz von 13 % ausgewiesen werden sollen, irrtümlich wurden 20 % USt verrechnet). Der Unternehmer kann diesen Fehler aber wieder korrigieren, indem er zu einem späteren Zeitpunkt die falsch ausgestellten Rechnungen entsprechend berichtigt. Die Steuer führt dann im Monat der Berichtigung zu einer Gutschrift.

Im Fall, den der EuGH zu beurteilen hatte, bestand nun das Problem darin, dass die P-GmbH als Indoor-Spielplatzbetreiberin nicht feststellen konnte, wer die Kunden waren und somit eine Rechnungskorrektur unmöglich war. Die P-GmbH argumentierte, dass es in ihrem Fall zu keiner Gefährdung des Steueraufkommens kommen kann, da die Leistungsempfänger ausschließlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher seien. Der EuGH entschied, dass in diesem Fall keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung vorliegt. Das Ziel dieses Konzepts sei es, das Steueraufkommen nicht zu gefährden. Da die Leistungsempfänger ausschließlich Endverbraucher sind, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, liegt diese Gefahr nicht vor.

Diese Gerichtsentscheidung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 in das österreichische Recht übernommen. Nun liegt eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung nicht mehr vor, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher erbracht wurde. Fraglich ist, wie eng diese Bestimmung von der Finanzverwaltung auszulegen ist, da der Begriff „ausschließlich an Endverbraucher“ verwendet wurde. Wird dieser Begriff eng ausgelegt, so führt diese Gesetzesänderung in der Praxis wohl kaum zur erhofften Vereinfachung und Entlastung von Unternehmern.

Bild: © Adobe Stock – Khaligo

Ausweitung der steuerlichen Spendenbegünstigung geplant

Anfang Juli 2023 wurden in einem Ministerratsvortrag geplante Änderungen im Zusammenhang mit der Ausweitung der steuerlichen Spendenbegünstigung präsentiert. Dabei sollen die steuerlichen Spendenbegünstigungen sowohl erweitert als auch maßgeblich vereinfacht werden. Nachfolgend sind die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Änderungen überblicksmäßig dargestellt.

Ausweitung der Liste der abzugsfähigen Spenden

Angedacht ist, dass künftig die Spendenabsetzbarkeit pauschal an die gemeinnützigen Zwecke i.S.d. § 34 BAO anknüpft und damit insbesondere folgende Bereiche auch von der Spendenbegünstigung umfasst sein sollen. Im Bildungsbereich soll durch die Ausdehnung der Abzugsfähigkeit der Spenden speziell im Bereich der Elementarpädagogik und Schuldbildung wie auch z.B. in der Erwachsenenbildung einem von der Praxis schon länger geforderten Anliegen nachgekommen werden. Öffentliche Kindergärten und Schulen sollen demnach ex lege als begünstigte Einrichtungen angesehen werden. Schulgelder und Kursgebühren sollen allerdings nicht als Spenden abzugsfähig sein.

Im Bereich Sport gab es mit Ausnahme von Behindertensportdachverbänden bisher keine Spendenbegünstigung. Zukünftig soll auch Sport als spendenbegünstigter Zweck angesehen werden – die Datenübermittlung soll allenfalls auch zentralisiert über die Dach- und Fachverbände möglich sein.

Bei Kunst und Kultur war die Anerkennung als begünstigter Spendenempfänger bislang an Bedingungen gekoppelt wie etwa die Anknüpfung an eine Bundes- oder Landesförderung. Diese Voraussetzung soll künftig entfallen.

Mit der allgemeinen Anknüpfung an gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 34 BAO sollen weitere begünstigte Zwecke wie Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte und Frauenförderung sowie Konsumentenschutz zukünftig unter die Spendenbegünstigung fallen.

Trotz der angedachten erfreulichen Begünstigungen darf nicht vergessen werden, dass nur der Allgemeinheit dienende Organisationen spendenbegünstigt sein sollen, wobei auch die Zielsetzung der Organisation mit der österreichischen Rechtsordnung übereinstimmen muss. Schließlich ist auch auf die Verhältnismäßigkeit und Treffsicherheit des Verwendungszweckes besonderes Augenmerk zu legen.

Verfahrenserleichterungen, Vereinfachungen und Missbrauchsschutz bei der Spendenbegünstigung

Für die Aufnahme in die Spendenliste war bisher grundsätzlich eine dreijährige Tätigkeit auf dem begünstigten Gebiet Voraussetzung gewesen – künftig soll eine einjährige Tätigkeit ausreichen. Außerdem ist statt der bisher erforderlichen Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer (Pflicht zur Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses) ein vereinfachtes Meldeverfahren über einen Steuerberater angedacht, wodurch insbesondere für kleine Vereine eine finanzielle Entlastung bewirkt werden soll. Überdies soll die bisher beantragungspflichtige Verlängerung nunmehr automatisch über Meldung durch einen Wirtschaftstreuhänder erfolgen.

Vereinfachungen sind auch bezüglich der Anforderungen an Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften angedacht, wobei es auch zu einer Vereinheitlichung kommen soll.

Damit der Missbrauchsschutz im Zusammenhang mit Spendenbegünstigungen verbessert wird, sind rechtliche Konsequenzen und Haftungsbestimmungen für missbräuchliche Praktiken vorgesehen – konkret bei unrichtigen Spendendaten und Spendenbestätigungen.

Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

Die bislang mit einer jährlichen „Sunset Clause“ (darunter versteht man die Befristung von Rechtsvorschriften mit dem Ziel, staatliche Regulierung zu verbessern) ausgestaltete Abziehbarkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, welche spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll zu Dauerrecht werden. Überdies soll die 500.000 € Höchstbetragsgrenze angehoben werden und eine Vortragsmöglichkeit geschaffen werden (und überdies die Mittelverwendung flexibler gestaltet werden), damit die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen attraktiver wird.

Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und Rechtssicherheit

Die bisher bereits in den Vereinsrichtlinien vorgesehene einkommensteuerfreien Beträge für Zahlungen an Vereinsfunktionäre und -mitglieder sollen als großes und kleines „Freiwilligenpauschale“ im EStG verankert werden.

Eine Modernisierung ist auch insoweit vorgesehen, dass unwesentliche Satzungsmängel bei tatsächlicher gemeinnütziger Geschäftsführung rückwirkend sanierbar sein sollen. In Zukunft sollen Ausnahmegenehmigungen für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe auch mit rückwirkender Wirkung erteilt werden können.

Kooperationen zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisationen sollen unter gewissen Voraussetzungen unschädlich sein.

Vorgesehen ist auch, dass die Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Betriebe von bisher 40.000 € auf 100.000 € erhöht wird.

Neben technischen Vereinfachungen in Bezug auch Dachverbände und Holdings ist schließlich auch geplant, dass es im Auflösungsfall bzw. bei Wegfall des begünstigten Zwecks bis zu 10 Jahre zur Nachversteuerung kommen soll, falls die Mittel nichtbegünstigten Zwecken zugeführt wurden. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Bild: © Adobe Stock – magele-picture

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es grundsätzlich, folgende Fristen zum 30. September 2023 bzw. ab 1. Oktober 2023 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2023 können (wie im Gesetz vorgesehen) noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2023 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung … Weiterlesen …